Wenn der Inhaber eines Grabes stirbt, stellt sich für die Angehörigen oft eine wichtige Frage: Was passiert jetzt mit dem bestehenden Grab? Muss das Grab aufgegeben werden oder kann ein Familienmitglied das Grab übernehmen?
In München gibt es für diese Situation klare Regelungen. Das sogenannte Grabnutzungsrecht kann nach dem Tod des bisherigen Inhabers auf eine andere Person übertragen werden. Entscheidend ist dabei, ob bereits zu Lebzeiten eine Nachfolgeregelung getroffen wurde.
In diesem Ratgeber erklären wir, was beim Grabnutzungsrecht in München zu beachten ist, wer ein bestehendes Grab übernehmen kann und was bei einem Familiengrab gilt.
Kurz erklärt: Stirbt der Inhaber eines Grabnutzungsrechts, muss das Grab nicht automatisch aufgegeben werden. Das Nutzungsrecht kann auf einen Nachfolger übertragen werden. In München gelten dafür die Regelungen der Friedhofssatzung.

Was ist ein Grabnutzungsrecht?
Ein Grabnutzungsrecht bedeutet vereinfacht gesagt, dass eine Person berechtigt ist, eine bestimmte Grabstätte für die festgelegte Nutzungsdauer zu nutzen.
Das Grab gehört dabei nicht dem Inhaber. Vielmehr wird das Nutzungsrecht von der Stadt für einen bestimmten Zeitraum verliehen.
Das ist wichtig, denn Grabnutzungsrecht und Eigentum am Grab sind nicht dasselbe.
In München erhalten Inhaberinnen und Inhaber eines Grabnutzungsrechts eine Graburkunde. Die Übertragung eines Grabnutzungsrechts wird erst durch die entsprechende Eintragung rechtswirksam.
Was passiert, wenn der Inhaber des Grabes stirbt?
Der Tod des bisherigen Grabinhabers bedeutet nicht automatisch das Ende des Grabes.
Nach der Münchner Friedhofssatzung kann das Grabnutzungsrecht nach dem Tod auf einen Nachfolger übertragen werden.
Besonders wichtig ist, ob der Verstorbene zu Lebzeiten schriftlich festgelegt hat, wer das Grab nach seinem Tod übernehmen soll.
Hat der Verstorbene beispielsweise schriftlich bestimmt, dass seine Tochter oder sein Sohn das Grabnutzungsrecht übernehmen soll, kann diese Person die Übertragung beanspruchen. Sind mehrere Personen genannt, hat grundsätzlich die zuerst genannte Person Vorrang.
Deshalb ist eine Nachfolgeregelung sinnvoll
Wer ein Familiengrab besitzt und möchte, dass dieses auch nach seinem Tod innerhalb der Familie erhalten bleibt, kann bereits zu Lebzeiten eine entsprechende Nachfolgebestimmung für das Grabnutzungsrecht treffen.
Die Stadt München stellt dafür auch ein entsprechendes Musterformular zur Verfügung.
Wer darf das Grab nach dem Tod übernehmen?
Wenn keine schriftliche Nachfolgeregelung besteht, sieht die Münchner Friedhofssatzung eine bestimmte Reihenfolge vor.
Dazu gehören unter anderem:
- Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner
- Kinder und Adoptivkinder
- Eltern
- Großeltern
- Enkelkinder
- Geschwister
- weitere Verwandte und Verschwägerte
- Erben
- in bestimmten Fällen weitere Personen
Innerhalb der jeweiligen Reihenfolge hat grundsätzlich die ältere Person Vorrang vor der jüngeren. Eine vorrangig berechtigte Person kann zugunsten einer nachfolgenden Person verzichten.
Wichtig: Die Übertragung erfolgt nicht automatisch
Wer das Grab übernehmen möchte, muss die Übertragung bei der zuständigen Friedhofsverwaltung beantragen.
Die Stadt München weist ausdrücklich darauf hin, dass bestehende Gräber eine verantwortliche Person haben müssen. Für die Umschreibung werden unter anderem eine Verzichtserklärung zugunsten der antragstellenden Person und eine Übernahmeerklärung benötigt. Die derzeit angegebene Bearbeitungszeit beträgt etwa drei bis vier Wochen.
Kann das Grabnutzungsrecht zu Lebzeiten übertragen werden?
Ja, auch eine Übertragung zu Lebzeiten ist grundsätzlich möglich.
In München kann der bisherige Inhaber das Grabnutzungsrecht zu Lebzeiten grundsätzlich auf bestimmte direkte Familienangehörige übertragen lassen. Eine Übertragung auf andere Verwandte kann in besonders begründeten Einzelfällen von der Stadt genehmigt werden.
Das kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn ältere Menschen frühzeitig regeln möchten, wer sich künftig um die Grabstätte kümmern und das Nutzungsrecht übernehmen soll.
Was passiert bei einem Familiengrab?
Bei einer Familiengrabstätte in München gelten besondere Möglichkeiten.
Wer das Grabnutzungsrecht an einer Familiengrabstätte besitzt, kann dort grundsätzlich Familienangehörige, Verwandte und Verschwägerte bestatten lassen. Auch eine Bestattung des Inhabers selbst nach dessen Tod ist vorgesehen. Für andere Personen können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen genehmigt werden.
Bei klassischen Erdgrabstätten können in München grundsätzlich zwei Särge oder bis zu acht Urnen beigesetzt werden. In Urnenerdgrabstätten sind bis zu sechs Urnen möglich. Dabei müssen selbstverständlich die jeweiligen Ruhezeiten und die konkrete Grabart berücksichtigt werden.
Beispiel
Eine Familie besitzt seit vielen Jahren eine Familiengrabstätte auf einem Münchner Friedhof.
Der Vater ist bisheriger Inhaber des Grabnutzungsrechts und verstirbt.
Die Familie möchte das Grab erhalten und später möglicherweise weitere Angehörige dort beisetzen.
In diesem Fall kann das Grabnutzungsrecht auf einen berechtigten Angehörigen übertragen werden. Das Grab bleibt dadurch als Familiengrabstätte erhalten, sofern die Voraussetzungen der Friedhofssatzung erfüllt sind und das Nutzungsrecht entsprechend fortbesteht.
Was passiert, wenn niemand das Grab übernehmen möchte?
Es kann auch vorkommen, dass kein Angehöriger das Grab übernehmen möchte.
Nach der Münchner Friedhofssatzung kann eine Grabstätte unter bestimmten Voraussetzungen zur Betreuung einer Person überlassen werden, die eine persönliche Verbindung zur verstorbenen Person hatte.
Übernimmt niemand das Grabnutzungsrecht beziehungsweise die Betreuung, gelten weitere Regelungen der Friedhofssatzung.
Deshalb sollte bei einem Todesfall möglichst früh geprüft werden:
- Wer ist aktuell als Inhaber des Grabnutzungsrechts eingetragen?
- Wie lange läuft das Nutzungsrecht noch?
- Gibt es eine schriftliche Nachfolgebestimmung?
- Wer möchte das Grab übernehmen?
- Muss das Nutzungsrecht verlängert werden?
Kann man ein Grab einfach aufgeben?
Auch das ist möglich – allerdings nicht jederzeit und nicht in jedem Fall.
Die Stadt München erklärt, dass Grabnutzungsrechte nach Ablauf der vorgeschriebenen Ruhezeit beendet werden können. Eine Beendigung vor Ablauf des Nutzungsrechts ist grundsätzlich nur unter den dafür vorgesehenen Voraussetzungen möglich.
Wer auf ein Grabnutzungsrecht verzichten möchte, benötigt unter anderem eine Verzichtserklärung und einen Ausweis.
Wichtig ist außerdem: Ein Verzicht bedeutet nicht automatisch, dass bereits gezahlte Grabnutzungsgebühren zurückerstattet werden. Nach der Friedhofssatzung erfolgt keine Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren.
Was passiert, wenn das Grabnutzungsrecht abläuft?
Ein Grabnutzungsrecht besteht nicht unbegrenzt.
Wenn das Nutzungsrecht abläuft, endet es grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit. Soll eine weitere Beisetzung stattfinden und reicht die verbleibende Nutzungsdauer nicht über die erforderliche Ruhezeit hinaus, muss das Grabnutzungsrecht entsprechend verlängert werden.
Die Stadt München bietet deshalb auch eine eigene Möglichkeit zur Verlängerung des Grabnutzungsrechts an.
Was müssen Angehörige nach dem Tod des Grabinhabers tun?
Wenn der bisherige Inhaber eines Grabnutzungsrechts verstorben ist, empfehlen wir, die Angelegenheit nicht unnötig aufzuschieben.
Checkliste für Angehörige
1. Graburkunde suchen
Prüfen Sie, wer als Inhaber des Grabnutzungsrechts eingetragen ist und wie lange das Nutzungsrecht läuft.
2. Nachfolgeregelung prüfen
Gibt es eine schriftliche Bestimmung des Verstorbenen, wer das Grab übernehmen soll?
3. Nachfolger festlegen
Wenn keine Bestimmung vorliegt, sollte innerhalb der Familie geklärt werden, wer das Grabnutzungsrecht übernehmen möchte.
4. Übertragung bei der Friedhofsverwaltung beantragen
Die zuständige Stelle der Stadt München ist die Gräberverwaltung der Städtischen Friedhöfe München.
5. Laufzeit prüfen
Wenn eine weitere Beisetzung geplant ist, muss geprüft werden, ob das bestehende Nutzungsrecht noch lange genug besteht oder verlängert werden muss.
6. Familiengrab und Belegung prüfen
Bei einem Familiengrab sollte außerdem geprüft werden, wie viele Sarg- oder Urnenbeisetzungen bereits erfolgt sind und welche Ruhezeiten noch laufen.
Gibt es in München eine Frist für die Übertragung?
Ja. Die Münchner Friedhofssatzung sieht für bestimmte Fälle eine wichtige Frist vor.
Wenn nach dem Tod des bisherigen Inhabers vorrangig berechtigte Personen innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung stellen, kann das Grabnutzungsrecht einer nachrangig berechtigten antragstellenden Person verliehen werden. Außerdem erlischt der Anspruch auf Übertragung, wenn innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung niemand das Grabnutzungsrecht übernimmt.
Daher sollten Angehörige die Umschreibung des Grabnutzungsrechts möglichst zeitnah klären.
Wer hilft bei Fragen zum Grabnutzungsrecht in München?
Zuständig für die städtischen Friedhöfe und die Gräberverwaltung ist die Landeshauptstadt München – Städtische Friedhöfe München.
Die Gräberverwaltung befindet sich in der Damenstiftstraße 8, 80331 München. Die Stadt nennt für Fragen zur Übertragung des Grabnutzungsrechts die Telefonnummer 089 23199-01.
Auch ein Bestattungsunternehmen kann Angehörige bei der Organisation und bei der Kommunikation mit Friedhofsverwaltung und anderen zuständigen Stellen unterstützen.
Häufige Fragen zum Grabnutzungsrecht in München
Was passiert mit dem Grab, wenn der Grabinhaber stirbt?
Das Grab muss nicht automatisch aufgegeben werden. Das Grabnutzungsrecht kann auf einen Nachfolger übertragen werden. Entscheidend ist, ob eine schriftliche Nachfolgebestimmung vorliegt oder welche berechtigten Angehörigen nach der Münchner Friedhofssatzung infrage kommen.
Wer darf ein Grab in München übernehmen?
Nach dem Tod können zunächst Personen berücksichtigt werden, die der Verstorbene schriftlich als Nachfolger bestimmt hat. Ohne eine solche Bestimmung gelten die in der Münchner Friedhofssatzung festgelegten berechtigten Personengruppen und deren Reihenfolge.
Kann man ein Grabnutzungsrecht übertragen?
Ja. Eine Übertragung ist sowohl zu Lebzeiten als auch nach dem Tod des bisherigen Inhabers unter den Voraussetzungen der Münchner Friedhofssatzung möglich.
Kann ein Familiengrab weiter genutzt werden?
Ja. Bei einer Familiengrabstätte können unter den entsprechenden Voraussetzungen weitere Familienangehörige, Verwandte und Verschwägerte bestattet werden. Die zulässige Anzahl der Sarg- und Urnenbeisetzungen hängt von der Grabart und den Ruhezeiten ab.
Kann man ein Grab aufgeben?
Ja. Ein Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht ist unter den Voraussetzungen der Münchner Friedhofssatzung möglich. Die Stadt München weist insbesondere darauf hin, dass die vorgeschriebene Ruhezeit berücksichtigt werden muss.
Was passiert, wenn niemand das Grab übernehmen möchte?
Wenn kein Berechtigter das Grabnutzungsrecht übernehmen möchte, sieht die Münchner Friedhofssatzung weitere Möglichkeiten für Betreuung und Verwaltung der Grabstätte vor.
Fazit: Grabnutzungsrecht in München rechtzeitig regeln
Ein bestehendes Grab muss nach dem Tod des bisherigen Grabinhabers nicht automatisch aufgegeben werden. In vielen Fällen kann das Grabnutzungsrecht auf ein Familienmitglied oder eine andere berechtigte Person übertragen werden.
Besonders bei langjährig bestehenden Familiengräbern lohnt es sich, die Nachfolge frühzeitig zu regeln. So lässt sich vermeiden, dass nach einem Todesfall Unsicherheit darüber entsteht, wer für das Grab verantwortlich ist.
Wenn Sie nicht wissen, wer das Grabnutzungsrecht besitzt, wie lange das Grab noch besteht oder wer das Grab nach einem Todesfall übernehmen kann, sollten Sie zunächst die Graburkunde prüfen und sich an die Gräberverwaltung der Stadt München wenden.
Bei einem aktuellen Todesfall können auch wir von Münchner Pietät die Angehörigen bei der Organisation der Bestattung unterstützen und gemeinsam klären, welche Fragen rund um das bestehende Grab zu berücksichtigen sind.
Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel beziehen sich auf die Regelungen der Landeshauptstadt München und wurden nach bestem Wissen anhand der veröffentlichten Friedhofssatzung und der städtischen Informationen zusammengestellt. Maßgeblich ist immer die im konkreten Fall geltende Regelung der zuständigen Friedhofsverwaltung.

